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Welche Möglichkeiten zur Verbesserung der Liquidität bietet das Finanzamt?

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Voraussetzung für alle Maßnahmen des BMF ist, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine Coronavirus-Infektion zurückzuführen ist. Dazu zählen z. B. außergewöhnlich hohe Stornierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens. Die individuelle Betroffenheit muss sorgfältig geprüft sein, und es muss glaubhaft gemacht werden, dass ein Notstand vorliegt, der auf die negativen Auswirkungen der Coronavirus-Infektion zurückzuführen ist.

Bis 31.10.2020 kann ein Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 gestellt werden.

Wird der Steuerpflichtige von den Folgen des durch das Coronavirus ausgelösten Notstandes liquiditätsmäßig derart betroffen, dass er die Vorauszahlung in der festgesetzten Höhe nicht bezahlen kann, kann er beim Finanzamt beantragen, die Einkommensteuer- oder die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zur Gänze nicht festzusetzen oder die Festsetzung auf einen Betrag zu beschränken, der niedriger ist, als die voraussichtliche Jahressteuer 2020.

Nachforderungszinsen werden von Amts wegen nicht festgesetzt, wenn aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der Vorauszahlungen bei der (nach Ablauf des Jahres 2020 erfolgenden) Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2020 Nachforderungszinsen resultieren.

Der Steuerpflichtige kann beantragen, die Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben (Stundung) oder deren Entrichtung in Raten zu gewähren. Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, wird das Finanzamt eine Stundung bis längstens 30. September 2020 bzw. eine Ratenzahlung bis 30. September 2020 gewähren und auf Antrag auf eine Festsetzung von Stundungszinsen verzichten.

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, einen bereits festgesetzten Säumniszuschlag zu stornieren (nicht festzusetzen). Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat die Stornierung zu erfolgen.

Von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen wird generell abgesehen, wenn die Versäumung der Frist vor dem 1. September 2020 eintritt.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 26.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen finden Sie unter https://bmf.gv.at.

Stand: 29. April 2020

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Erscheinungsdatum:

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